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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.05.2011, Az.: 1 StR 187/11
Revision gegen ein rechtsfehlerfreies Urteil ist zurückzuweisen; Zurückweisung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 18714
Aktenzeichen: 1 StR 187/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bayreuth - 11.10.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

zu 1. u. 2.: gefährlicher Körperverletzung
zu 3.: gefährlicher Körperverletzung u.a.

BGH, 27.05.2011 - 1 StR 187/11

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 11. Oktober 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Den Angeklagten M. und R. wird unter Beiordnung ihres jeweiligen Verteidigers (Rechtsanwalt S. für den Angeklagten M. ; Rechtsanwalt B. für den Angeklagten R. ) Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz gewährt. Die Unterlagen, auf die in den Anträgen zulässig Bezug genommen wurde, befanden sich in Aktenteilen, die dem Senat nicht vorgelegt worden waren.

Nack
Wahl
Graf
Jäger
Sander

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