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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.05.2011, Az.: III ZR 48/10
Auf das Bestreiten mit Nichtwissen im Falle der Beweispflichtigkeit für die Bevollmächtigung eines Zeugen darf keine Beschränkung erfolgen; Zulässigkeit der Beschränkung auf ein Bestreiten mit Nichtwissen im Falle der Beweispflichtigkeit für die Bevollmächtigung eines Zeugen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 18153
Aktenzeichen: III ZR 48/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 25.11.2008 - AZ: 3 O 8701/04

OLG München - 10.02.2010 - AZ: 7 U 1629/09

BGH - 24.06.2010 - AZ: III ZR 48/10

BGH - 31.03.2011 - AZ: III ZR 48/10

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 26.05.2011 - III ZR 48/10

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. Mai 2011
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 31. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Der Rechtsbehelf ist - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat hat den Vortrag, der erneut mit der Anhörungsrüge in Bezug genommen wird, auch unter Einbeziehung der von der Beschwerde ins Feld geführten Argumente geprüft. Da die Klägerin für eine Bevollmächtigung der Zeugin v. E., auch wenn nur eine Innenvollmacht in Rede steht, beweispflichtig ist und die Beklagte die Vertretungsberechtigung der Zeugin mit nahe liegenden Überlegungen verneint hat, konnte sich die Klägerin - auch ohne dass ein diesbezüglicher gerichtlicher Hinweis erteilt wurde - nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränken. Eine die Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzende Überspannung der Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin ist hierin nicht zu sehen.

Schlick
Dörr
Herrmann
Hucke
Tombrink

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