Beschl. v. 26.05.2011, Az.: 5 StR 130/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Lübeck - 17.11.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Betrug
BGH, 26.05.2011 - 5 StR 130/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. Mai 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. November 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO - hinsichtlich der Angeklagten K. K. und N. K. mit der Maßgabe, dass die in Österreich erlittene Auslieferungshaft jeweils im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird - als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat kann dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass das Landgericht die für die Strafzumessung relevante Verminderung des Schadens der betrogenen Versicherungsunternehmen durch die veranlassten, für die Angeklagten freilich nicht belastenden Prämienzahlungen nicht verkannt hat.
Basdorf
Raum
Schneider
König
Bellay
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.