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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.05.2011, Az.: 5 StR 130/11
Revision eines Angeklagten ist unbegründet; Verwerfung einer Revision eines Angeklagten als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 17949
Aktenzeichen: 5 StR 130/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lübeck - 17.11.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug

BGH, 26.05.2011 - 5 StR 130/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. November 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO - hinsichtlich der Angeklagten K. K. und N. K. mit der Maßgabe, dass die in Österreich erlittene Auslieferungshaft jeweils im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird - als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat kann dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass das Landgericht die für die Strafzumessung relevante Verminderung des Schadens der betrogenen Versicherungsunternehmen durch die veranlassten, für die Angeklagten freilich nicht belastenden Prämienzahlungen nicht verkannt hat.

Basdorf
Raum
Schneider
König
Bellay

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