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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.05.2011, Az.: 4 StR 57/11
Keine freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung bei Ablassen vom Opfer einer Messerattacke zum Zweck der Abstandsgewinnung von umstehenden Personen; Rücktritt bei Ablassen vom Opfer einer Messerattacke zum Zweck der Abstandsgewinnung von umstehenden Personen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 18133
Aktenzeichen: 4 StR 57/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stralsund - 21.09.2010

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag

BGH, 24.05.2011 - 4 StR 57/11

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 24. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 21. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen kommt ein strafbefreiender Rücktritt nicht in Betracht. Danach hat der Beschwerdeführer zunächst versucht, weiter auf den Nebenkläger einzustechen. Anschließend richtete er das Messer gegen die umstehenden Personen, um diese auf Abstand zu halten und ließ es erst fallen, nachdem er massiv geschlagen worden war.

Eine freiwillige Aufgabe der weiteren Ausführung der Tat gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB liegt unter diesen Umständen fern.

Ernemann
Mutzbauer
Dr. Franke ist erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben. - Ernemann
Bender
Quentin

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