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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.2011, Az.: V ZB 31/11
Beschlüsse müssen den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben und das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich machen; Pflicht zur Wiedergabe des für eine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts und zur Deutlichmachung des mit dem Rechtsmittel verfolgten Rechtsschutzziels in einem Beschluss
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19412
Aktenzeichen: V ZB 31/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 08.07.2010 - AZ: 9 O 45/10

KG Berlin - 22.11.2010 - AZ: 20 U 167/10

BGH, 19.05.2011 - V ZB 31/11

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Eine statthafte Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung eines angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, wenn ein Beschluss, welcher der Rechtsbeschwerde unterliegt, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt und auch das Rechtsschutzziel der Berufung nicht wiedergibt. Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den eine Berufung als unzulässig verworfen wird.

  2. 2.

    Nach § 577 II S. 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Berufungsgerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinn. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Berufungsentscheidung nach sich zieht.

  3. 3.

    Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich mit der Sache auch unter Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdebegründung zu befassen. Die in dem Beschluss enthaltene Begründung gibt Anlass zu dem Hinweis, dass zwischen der Darlegung eines Wiedereinsetzungsgrundes und seiner Glaubhaftmachung zu trennen ist. Für die Darlegung reicht nach üblichen zivilprozessualen Maßstäben die schlüssige Behauptung eines unverschuldeten Hinderungsgrundes aus. Mit dem in dem Beschluss wiedergegebenen Vortrag des Beklagten, sein Prozessbevollmächtigter habe unter Unwohlsein gelitten, das konkret in einer Magen-Darm-Verstimmung, Kopfschmerzen und Fiebergefühl bestanden und zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitstages geführt habe, kann eine unvorhergesehene Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ausreichend dargelegt worden sein. Mittel der Glaubhaftmachung sind gemäß § 236 II S. 1 HS. 2, § 294 ZPO alle präsenten Beweismittel und die Versicherung an Eides statt. Es gibt keinen Rechtssatz, nach dem Erkrankungen ausschließlich durch ärztliche Atteste glaubhaft gemacht werden können. Insbesondere bei Darmerkrankungen, die typischerweise plötzlich auftreten und nicht über längere Zeit anhalten, wird häufig kein Arzt aufgesucht. Eine anwaltliche Versicherung kann ausreichen, um eine solche Erkrankung glaubhaft zu machen.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Mai 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richterin Dr. Stresemann,
den Richter Dr. Czub und
die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. November 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 85.880,72 €.

Gründe

I.

1

Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 8. Juli 2010 als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde mit dem Ziel, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu erreichen.

II.

2

1.

Das gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss. Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wird. Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Berufungsgerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinn. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Berufungsentscheidung nach sich zieht (vgl. zum Ganzen nur Senat, Beschlüsse vom 16. September 2010 - V ZB 95/10 Rn. 3 f., [...], und vom 11. November 2010 - V ZB 113/10 Rn. 3, [...], jeweils mit zahlreichen Nachweisen).

3

So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Ausreichende tatsächliche Angaben zum Gang des Wiedereinsetzungsverfahrens, zu den vorgetragenen Wiedereinsetzungsgründen und den Mitteln der Glaubhaftmachung lassen sich der angegriffenen Entscheidung nicht entnehmen. Zudem fehlen Angaben zum Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens und zu dem mit der Berufung verfolgten Rechtsschutzziel.

4

2.

Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich mit der Sache auch unter Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdebegründung zu befassen. Die in dem Beschluss enthaltene Begründung gibt Anlass zu dem Hinweis, dass zwischen der Darlegung eines Wiedereinsetzungsgrundes und seiner Glaubhaftmachung zu trennen ist. Für die Darlegung reicht nach üblichen zivilprozessualen Maßstäben die schlüssige Behauptung eines unverschuldeten Hinderungsgrundes aus. Mit dem in dem Beschluss wiedergegebenen Vortrag des Beklagten, sein Prozessbevollmächtigter habe unter Unwohlsein gelitten, das konkret in einer Magen-Darm-Verstimmung, Kopfschmerzen und Fiebergefühl bestanden und zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitstages geführt habe, kann eine unvorhergesehene Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ausreichend dargelegt worden sein. Mittel der Glaubhaftmachung sind gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 294 ZPO alle präsenten Beweismittel und die Versicherung an Eides statt. Es gibt keinen Rechtssatz, nach dem Erkrankungen ausschließlich durch ärztliche Atteste glaubhaft gemacht werden können. Insbesondere bei Darmerkrankungen, die typischerweise plötzlich auftreten und nicht über längere Zeit anhalten, wird häufig kein Arzt aufgesucht. Eine anwaltliche Versicherung kann ausreichen, um eine solche Erkrankung glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571, 3572).

5

Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Krüger
Stresemann
Czub
Brückner
Weinland

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