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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.2011, Az.: IX ZB 18/09
Bei der sofortigen Beschwerde prüft der Senat nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeitsgründe; Prüfung der Zulässigkeitsgründe i.R.d. sofortigen Beschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 17400
Aktenzeichen: IX ZB 18/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Ludwigsburg - 10.10.2008 - AZ: 5 IN 169/04-s

LG Stuttgart - 16.12.2008 - AZ: 2 T 299/08

BGH, 19.05.2011 - IX ZB 18/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und
die Richterin Möhring
am 19. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 296 Abs. 3 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft; sie ist frist- und formgerecht eingelegt, sie ist jedoch unzulässig im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO. Sie legt nicht dar, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Dabei prüft der Senat nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; vom 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647 Rn. 5). Im Streitfall erweist sich keiner als durchgreifend. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 575 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring

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