Beschl. v. 18.05.2011, Az.: 2 StR 601/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Darmstadt - 31.03.2010
Verfahrensgegenstand:
Mord u.a.
BGH, 18.05.2011 - 2 StR 601/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 18. Mai 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. März 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte T. K. darüber hinaus die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger K. , A. , A. K. sowie M. , D. , Al. und N. E. , der Angeklagte E. E. die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger Su. , Sa. , G. und D. K. .
Fischer
Appl
Berger
Krehl
Ott
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