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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.05.2011, Az.: 1 StR 687/10
Unbegründete Revision ist zurückzuweisen; Verweisung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 17861
Aktenzeichen: 1 StR 687/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Fulda - 24.08.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Steuerhinterziehung

BGH, 18.05.2011 - 1 StR 687/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 24. August 2010 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

  1. 1.

    Die gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen (Umsatzsteuerhinterziehung für die Jahre 2001 bis 2004) gerichtete Revision ist als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

    Die Feststellungen der Strafkammer, wonach der Angeklagte für die Jahre 2003 und 2004 von ihm selbst unterschriebene monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hat, in deren Rahmen er unberechtigt Vorsteuerabzug geltend machte, tragen jedenfalls eine Verurteilung wegen (jeweils wenigstens eines Falles der) Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Diese Taten waren sowohl vom Anklagevorwurf als auch von der Verjährungsunterbrechung durch die Bekanntgabe der Ermittlungen mit Schreiben vom 11. April 2006 (Bd. I, Bl. 30) umfasst. Der Senat schließt aus, dass sich der Angeklagte hier anders als gegen den Vorwurf unterlassener Jahressteuererklärungen hätte verteidigen können. Daher können sowohl der Schuldspruch als auch der Strafausspruch -zumal sich der Schuldumfang nicht verringert hat -Bestand haben.

  2. 2.

    Der vom Pflichtverteidiger beantragten Beiordnung auch für das Revisionsverfahren bedarf es nicht. Die Bestellung durch das Gericht erster Instanz erstreckt sich auch auf die Einlegung und Begründung der Revision (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 370/08; BGH, Beschluss vom 8. März 1988 - 1 StR 100/88, wistra 1988, 232). Eine gesonderte Verbescheidung des gestellten Antrags durch das Revisionsgericht ist nicht erforderlich, zumal - was ebenfalls als bekannt vorausgesetzt werden darf - für den Antrag des Angeklagten, ihm zur Durchführung des Revisionsverfahrens einen Pflichtverteidiger beizuordnen, grundsätzlich der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2008 - 4 StR 373/08; BGH, Beschluss vom 11. Juli 1996 - 1 StR 352/96; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 141 Rn. 6 mwN).

Nack
Wahl
Rothfuß
Jäger
Sander

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