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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.05.2011, Az.: 1 StR 216/11
Verwerfung der Revision des Angeklagten mangels nachteiliger Rechtsfehler bei fehlerhafter Subsumtion trotz angeregter Schuldspruchänderung durch Bezugnahme auf BGH NStZ-RR 2009, 278; Verwerfung der Revision des Angeklagten mangels nachteiliger Rechtsfehler bei fehlerhafter Subsumtion auch bei Bezugnahme auf BGH NStZ-RR 2009, 278
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 17976
Aktenzeichen: 1 StR 216/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München II - 17.12.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung

BGH, 17.05.2011 - 1 StR 216/11

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 17. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:

Die unter Bezugnahme auf BGH NStZ-RR 2009, 278 angeregte Schuldspruchänderung ist nicht vorzunehmen. Der Angeklagte hat ausweislich seines Antrages im Schriftsatz vom 18. Februar 2011 nur Aufhebung im Strafausspruch beantragt und damit den Umfang der Anfechtung konkretisiert (vgl. BGHSt 38, 4). Die Beschränkung auf den Strafausspruch sieht der Senat im vorliegenden konkreten Einzelfall als wirksam an, da die fehlerhafte Subsumtion nicht unvertretbar ist und auch keinen höheren Strafrahmen ausgelöst hat. Im Übrigen schließt der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt ohnehin aus, dass der Angeklagte hier durch den Rechtsfehler im Ergebnis beschwert ist. Denn maßgebend sind das Tatbild und die persönliche Schuld des Angeklagten, die zutreffend erfasst sind.

Nack
Rothfuß
Graf
Jäger
Sander

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