Beschl. v. 17.05.2011, Az.: 1 StR 202/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Augsburg - 15.11.2010
Verfahrensgegenstand:
Betrug
BGH, 17.05.2011 - 1 StR 202/11
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Mai 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. November 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entfällt (§§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, 354a StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Revisionsgebühr um ein Viertel ermäßigt. Ein Viertel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen und notwendigen Auslagen des Angeklagten wird der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts und den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2011 - 1 StR 528/10 - Bezug.
Nack
Rothfuß
Graf
Jäger
Sander
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