Beschl. v. 12.05.2011, Az.: 3 StR 107/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hannover - 01.10.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 12.05.2011 - 3 StR 107/11
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. Mai 2011
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO), jedoch wird für die Tat Fall 19 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Becker
von Lienen
Hubert
Schäfer
Mayer
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