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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.05.2011, Az.: VI ZA 7/11
Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg für die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu verweigern; Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg für die beabsichtigte Rechtsverfolgung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 16893
Aktenzeichen: VI ZA 7/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Frankfurt am Main - 10.09.2009 - AZ: 29 C 2604/08-81

LG Frankfurt am Main - 11.11.2010 - AZ: 2-1 S 309/09

Rechtsgrundlage:

§ 114 S. 1 ZPO

BGH, 10.05.2011 - VI ZA 7/11

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. Mai 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und
die Richterin von Pentz
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. März 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Prozesskostenhilfe ist zu verweigern, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

Die von dem Kläger beabsichtigte Gehörsrüge wäre nicht begründet.

3

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Von dieser Möglichkeit hat der Senat Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs für eine Rechtsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe entnehmen können.

4

Der Kläger kann bei weiteren Eingaben nicht mit einem Bescheid des Senats rechnen.

Galke
Wellner
Pauge
Stöhr
von Pentz

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