Beschl. v. 10.05.2011, Az.: 4 StR 86/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Magdeburg - 10.09.2010
Verfahrensgegenstand:
Mord u.a.
BGH, 10.05.2011 - 4 StR 86/11
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 10. Mai 2011
gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 430 Abs. 1, 442 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. September 2010 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. März 2011 - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages in Höhe von 485 Euro entfällt und die Verfolgung insoweit auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ernemann
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Bender
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