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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.05.2011, Az.: 3 StR 76/11
Revisionen sind zu verwerfen; Verwerfung der Revisionen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 17576
Aktenzeichen: 3 StR 76/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mönchengladbach - 21.07.2010

Verfahrensgegenstand:

zu 1. bis 3. und 5.: schweren Bandendiebstahls
zu 4.: schweren Bandendiebstahls u.a.

BGH, 10.05.2011 - 3 StR 76/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag bzw. mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 10. Mai 2011
gemäß § 442 Abs. 1, § 430 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten D. , W. M. , F. M. , H. M. und A. M. wird

    1. a)

      die Verfolgung der Taten dieser Angeklagten auf den jeweiligen Strafausspruch und die Feststellung beschränkt, dass von der Anordnung des Verfalls von

      € gegen den Angeklagten D. und von

      € gegen den Angeklagten F. M. abgesehen wird;

    2. b)

      das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 21. Juli 2010, soweit es die unter Ziffer 1. genannten Angeklagten betrifft, im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass der Ausspruch über das Absehen von der Anordnung von Wertersatzverfall und den Geldbetrag, der dem Wert des jeweils Erlangten entspricht (§ 111i Abs. 2 StPO, § 73a StGB), entfällt.

  1. 2.

    Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen.

  2. 3.

    Die Revision des Angeklagten K. M. gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da dessen Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

    mittels zu tragen.

  3. 4.

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Becker
Pfister
von Lienen
Hubert
Schäfer

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