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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.05.2011, Az.: IX ZB 88/10
Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig bei Rechtssachen ohne grundsätzliche Bedeutung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 16252
Aktenzeichen: IX ZB 88/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG München - 15.06.2009 - AZ: 1506 IK 2000/05

LG München I - 08.03.2010 - AZ: 14 T 13049/09

BGH, 05.05.2011 - IX ZB 88/10

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn es auf die geltend gemachte Divergenz nicht ankommt.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann,
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 5. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 8. März 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

1.

Auf die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Obersatzdivergenz kommt es nicht an. Das Beschwerdegericht hat, was die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners im Zusammenhang mit der Versendung des Grundschuldbriefes ins Ausland angeht, nicht nur auf den Zeitpunkt der Versendung abgestellt, sondern, wie die Bezugnahme auf die Ausführungen des Amtsgerichts zeigt, auch auf das nachfolgende Verhalten des Schuldners nach Verfahrensantragstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

3

2.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser
Vill
Lohmann
Fischer
Pape

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