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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.05.2011, Az.: IX ZB 186/10
Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig wegen mangelnder grundsätzlicher Bedeutung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 16233
Aktenzeichen: IX ZB 186/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Wetzlar - 26.05.2010 - AZ: 3 IN 322/03

LG Limburg - 30.07.2010 - AZ: 7 T 99/10

BGH, 05.05.2011 - IX ZB 186/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann,
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 5. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 30. Juli 2010 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 273,86 € festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser
Vill
Lohmann
Fischer
Pape

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