Beschl. v. 05.05.2011, Az.: III ZR 220/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Dessau-Roßlau - 18.01.2010 - AZ: 4 O 900/08
OLG Naumburg - 21.09.2010 - AZ: 9 U 26/10
BGH, 05.05.2011 - III ZR 220/10
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. Mai 2011
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 31. März 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]). Das gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 540).
Schlick
Herrmann
Wöstmann
Hucke
Seiters
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