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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.05.2011, Az.: 3 StR 130/11
Der Strafausspruch kann trotz der Änderung eines Schuldspruchs bestehen bleiben
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 16237
Aktenzeichen: 3 StR 130/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 17.12.2010

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub

BGH, 05.05.2011 - 3 StR 130/11

Redaktioneller Leitsatz:

Die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist durch die Bezeichnung der Tat als besonders schwerer Raub zum Ausdruck zu bringen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 5. Mai 2011
gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird

    1. a)

      das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des besonders schweren Raubes beschränkt;

    2. b)

      das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2010 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes verurteilt ist.

  1. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  2. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt.

2

Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung auf den Vorwurf des besonders schweren Raubes beschränkt. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Dass der Angeklagte die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, ist durch die Bezeichnung der Tat als besonders schwerer Raub zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschluss vom 3. September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101).

3

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

4

Der Strafausspruch kann trotz der Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung entfallen wäre. Der für die Strafzumessung angewendete Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB hat sich nicht geändert. Der Tatrichter hat bei ihr das Vergehen der gefährlichen Körperverletzung nicht strafschärfend berücksichtigt.

Becker
Pfister
von Lienen
Hubert
Schäfer

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