Beschl. v. 03.05.2011, Az.: 5 StR 108/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 01.11.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 03.05.2011 - 5 StR 108/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. Mai 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. November 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die ausreichenden Feststellungen des Landgerichts zur nicht geringen Menge (UA S. 20, 29) werden durch die missverständlichen, auf eine geringe Menge bezogenen Ausführungen (UA S. 31) nicht in Frage gestellt.
Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.