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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.04.2011, Az.: 2 StR 113/11
Revision ist bei Fehlen eines Rechtsfehlers als unbegründet zu verwerfen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15809
Aktenzeichen: 2 StR 113/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 19.01.2011

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Kokain in nicht geringer Menge

BGH, 21.04.2011 - 2 StR 113/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. April 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2011 wird als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

  2. 2.

    Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Fischer
Schmitt
Berger
Krehl
Eschelbach

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