Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.04.2011, Az.: IX ZB 49/11
Ein sich in formelhaften Ausführungen pauschal gegen den gesamten Senat wendendes Ablehnungsgesuch ist in aller Regel missbräuchlich und daher zurückzuweisen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15563
Aktenzeichen: IX ZB 49/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Waren (Müritz) - 15.09.2010 - AZ: 3 C 331/10

LG Neubrandenburg - 06.12.2010 - AZ: 1 S 142/10

nachgehend:

BGH - 29.06.2011 - AZ: IX ZB 49/11

BGH, 19.04.2011 - IX ZB 49/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 19. April 2011
beschlossen:

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den IX. Zivilsenat wird als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss vom 23. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat ist in der geschäftsplanmäßigen Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen, weil dieses offensichtlich missbräuchlich erhoben worden ist (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772 f [BVerfG 20.07.2007 - 1 BvR 2228/06]). Das pauschal gegen den gesamten Senat erhobene Ablehnungsgesuch erschöpft sich in formelhaften Ausführungen und lässt keinerlei Bezug zu den im Einzelnen abgelehnten Personen erkennen.

2

Das im Übrigen als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Beklagten vom 21. März 2011 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses.

3

Der Beklagte kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.