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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.04.2011, Az.: BLw 1/11
Ablehnung eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 14597
Aktenzeichen: BLw 1/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Lingen - 18.11.2009 - AZ: 14 Lw 121/08

OLG Oldenburg - 21.12.2010 - AZ: 10 W 37/09

Rechtsgrundlagen:

Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGGRG

§ 24 Abs. 2 LwVG a.F.

BGH, 15.04.2011 - BLw 1/11

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat
am 15. April 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub
- gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beteiligten zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Dezember 2010 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, da die Rechtsbeschwerde nach dem nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGGRG noch anzuwendenden § 24 Abs. 2 LwVG aF mangels eines von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichenden Rechtssatzes in der angefochtenen Entscheidung nicht statthaft wäre.

Krüger
Lemke
Czub

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