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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.04.2011, Az.: IX ZA 15/11
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15482
Aktenzeichen: IX ZA 15/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG München - 15.11.2010 - AZ: 1501 IK 2004/06

LG München I - 04.02.2011 - AZ: 14 T 23308/10

BGH, 14.04.2011 - IX ZA 15/11

Redaktioneller Leitsatz:

Einem Schuldner im Insolvenzverfahren obliegt es, über die (unwirksame) Abtretung seiner vermögenswerten Persönlichkeitsrechte zur kommerziellen Nutzung unverzüglich den Treuhänder zu unterrichten.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und
die Richterin Möhring
am 14. April 2011
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 4. Februar 2011 wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner auf Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 die Restschuldbefreiung versagt, weil er der Pfändung unterliegende Beträge aus seinem Einkommen nicht an den Treuhänder abgeführt sowie die Abtretung seiner vermögenswerten Persönlichkeitsrechte zur kommerziellen Nutzung nicht unverzüglich angezeigt und damit seine Mitwirkungspflichten mindestens grob fahrlässig verletzt habe (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Er beantragt nunmehr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde.

II.

2

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Ein Zulässigkeitsgrund ist nicht ersichtlich.

3

Die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgte auf einen zulässigen, von dem weiteren Beteiligten zu 1 im Schlusstermin unter Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes gestellten Antrag (vgl. § 290 InsO). Die objektiven Voraussetzungen des geltend gemachten Versagungsgrundes hat das Beschwerdegericht ordnungsgemäß festgestellt. Die hiergegen gerichteten Einwendungen im Prozesskostenhilfeantrag sind nicht geeignet, diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen. So wie etwa ein Schuldner gehalten ist, die Veräußerung von Geschäftsanteilen zu offenbaren, weil bei rechtzeitiger Mitteilung die Möglichkeit besteht, Vermögenswerte zur Masse zu ziehen (BGH, Beschluss vom 23. September 2010 - IX ZB 16/10, NZI 2010, 999 Rn. 6), oblag es auch dem Antragsteller, unverzüglich den Treuhänder über die (unwirksame) Abtretung seiner vermögenswerten Persönlichkeitsrechte zur kommerziellen Nutzung zu unterrichten. Aus den Feststellungen des Beschwerdegerichts ergibt sich ferner, dass der Schuldner den maßgeblichen Anstellungsvertrag erst auf entsprechende Anforderung des Treuhänders zur Verfügung gestellt hat, nachdem die Verletzungshandlung bereits aufgedeckt worden war. Bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen eines schuldhaften Fehlverhaltens hat das Beschwerdegericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anwendung gebracht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, WM 2006, 1438 Rn. 10 mwN). Klärungsbedürftige Grundsatzfragen wirft der Fall in diesem Zusammenhang nicht auf. Auch ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entgegen der Ansicht des Schuldners nicht verletzt. Eine Heilung der Verletzungshandlung ist nicht eingetreten, weil der Zufluss der in Rede stehenden Beträge zur Masse erst nach Aufdeckung der Verletzungshandlung durch den Treuhänder erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - IX ZB 99/09, WM 2011, 416 Rn. 2; vom 10. März 2011 - IX ZB 198/09, Rn. 3).

Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring

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