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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.04.2011, Az.: I ZB 65/10
Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde wegen Fristversäumnisses
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 14491
Aktenzeichen: I ZB 65/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG München - 25.03.2010 - AZ: 161 C 3629/10

LG München I - 02.06.2010 - AZ: 30 S 6928/10

Fundstelle:

GRUR-RR 2011, 232 "Qualifizierter Anwaltszwang"

BGH, 14.04.2011 - I ZB 65/10

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. April 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Löffler
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 30 des Landgerichts München I vom 2. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers verworfen.

Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe

1

Die an sich statthafte Rechtsbeschwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist unzulässig, weil sie nicht in der im Gesetz vorgesehenen Frist von einem Monat nach Zustellung (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegt worden ist. Sie ist aber auch deswegen unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Soweit in dem Vorbringen des Klägers ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof zu sehen ist, wäre ein solcher Antrag zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen.

Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Löffler

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