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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.04.2011, Az.: 4 StR 112/11
Die Vermittelungstätigkeit zum Verkauf eines fremdfinanzierten und im Sicherungseigentum der Bank stehenden Kraftfahrzeugs ins Ausland stellt keine Beihilfe zur Hehlerei, sondern zur Unterschlagung dar
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15812
Aktenzeichen: 4 StR 112/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hagen - 28.10.2010

Fundstellen:

JuS 2011, 1040

Life&Law 2011, 760-761

NJW 2011, 3049

NJW-Spezial 2011, 474

NStZ-RR 2011, 245-246

StraFo 2011, 325-326

StRR 2011, 348-349

StRR 2011, 247 (red. Leitsatz)

StV 2011, 618

wistra 2011, 262

ZAP 2011, 869

ZAP EN-Nr. 565/2011

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zur Hehlerei u.a.

BGH, 14.04.2011 - 4 StR 112/11

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. April 2011
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. Oktober 2010, soweit es ihn betrifft,

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, dass er im Fall II. 3 der Urteilsgründe der Beihilfe zur Unterschlagung schuldig ist,

    2. b)

      in den Aussprüchen über die in diesem Fall erkannte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aufgehoben.

  1. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die vom Landgericht zum Fall II. 3 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Hehlerei nicht. Danach vermittelte der Angeklagte dem Zeugen S. , der sein fremdfinanziertes und im Sicherungseigentum der Bank stehendes Kraftfahrzeug ins Ausland verkaufen und dann als gestohlen melden wollte, in Kenntnis dieser Umstände den Kontakt zum Mitangeklagten M. , der über entsprechende Verbindungen verfügte. Dieser übernahm das Fahrzeug von dem Zeugen S. und ließ es zusammen mit weiteren Fahrzeugen nach Marokko bringen, wo es veräußert wurde.

3

Die von § 259 Abs. 1 StGB vorausgesetzte rechtswidrige Besitzlage trat somit erst mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Mitangeklagten M. ein. Nach ständiger Rechtsprechung muss aber die gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlossen sein; daher liegt Hehlerei nicht vor, wenn die Vortat erst durch die Verfügung zu Gunsten des "Hehlers" begangen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 1996 - 2 StR 664/95, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 5 und vom 28. November 2001 - 2 StR 477/01, StV 2002, 542 m.w.N.; vgl. auch Fischer, StGB, 58. Aufl., § 259 Rn. 8 m.w.N.). Durch seine Vermittlungstätigkeit leistete der Angeklagte jedoch Beihilfe zu der von dem Mitangeklagten und dem Zeugen S. gemeinschaftlich begangenen Unterschlagung (§ 246 Abs. 1, § 27 StGB).

4

Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend um. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

5

Im Hinblick auf den gegenüber § 259 Abs. 1 StGB milderen Strafrahmen des § 246 Abs. 1 StGB kann der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte. Die Aufhebung der Einzelstrafe, die zugleich die Einsatzstrafe ist, entzieht auch der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. Die der Strafbemessung zu Grunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt; sie können daher bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.

Ernemann
Solin-Stojanovic
Cierniak
Franke
Mutzbauer

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