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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.04.2011, Az.: 2 StR 646/10
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen einen gerichtlichen Beschluss wird auf seine Kosten verworfen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15481
Aktenzeichen: 2 StR 646/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 07.07.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 13.04.2011 - 2 StR 646/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. April 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 2. März 2011 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2010 mit Beschluss vom 2. März 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Revisionsbegründungsschrift vom 4. November 2010 war genauso wie die Erwiderung auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 10. Januar 2011 Gegenstand der Senatsberatung. Dass der Senat auf der Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts die Revision des Verurteilten ohne weitere Begründung verworfen hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und zeigt eine Gehörsverletzung nicht auf.

Fischer
Schmitt
Berger
Krehl
Eschelbach

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