Beschl. v. 12.04.2011, Az.: 4 StR 72/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hagen - 09.11.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Herstellen einer Kriegswaffe u.a.
BGH, 12.04.2011 - 4 StR 72/11
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. April 2011
einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 9. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dieses Urteils dahin klargestellt, dass der Angeklagte neben dem Besitz mehrerer des unerlaubten Erwerbs (nur) einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig ist (5. Spiegelstrich des Tenors) und die Kennzeichnung der Tatbegehung als gewerbsmäßig (1. Spiegelstrich) entfällt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 260 Rn. 25 mwN).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ernemann
Solin-Stojanovic
Cierniak
Franke
Mutzbauer
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