Beschl. v. 31.03.2011, Az.: 1 StR 79/11
Verfahrensgegenstand:
unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 31.03.2011 - 1 StR 79/11
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 31. März 2011
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.
Gründe
Das Landgericht Baden-Baden hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen weiteren Betäubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es ihn wegen vorsätzlichen Führens eines Kfz unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels zu einer Geldbuße von 500 Euro verurteilt und ihm für die Dauer eines Monats verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
Zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist der 1. Strafsenat nicht zuständig. Eine der zur Aburteilung gekommenen Taten unterfällt der Zuständigkeit des 4. Strafsenats, wie sich aus dem Schreiben des Vorsitzenden des 4. Strafsenats vom 18. März 2011 ergibt.
Demgemäß gibt der 1. Strafsenat die Sache an den 4. Strafsenat ab.
Wahl
Rothfuß
Graf
Elf
Sander
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