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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.03.2011, Az.: 5 StR 68/11
Verwerfung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 13524
Aktenzeichen: 5 StR 68/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Göttingen - 21.10.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub u.a.

BGH, 30.03.2011 - 5 StR 68/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. März 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 21. Oktober 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat weist hinsichtlich der Bestellung von Pflichtverteidigern auf die in BGHSt 48, 170 (Beschluss vom 15. Januar 2003 - 5 StR 251/02) aufgezeigten Grenzen hin.

Basdorf
Brause
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Schneider
Bellay

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