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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.2011, Az.: IX ZR 75/08
Eine willkürliche Rechtsanwendung bei der Verneinung eines durch eine Darlehensgewährung entstandenen Schadens der Finanzaktionäre liegt nicht vor
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15241
Aktenzeichen: IX ZR 75/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 09.03.2006 - AZ: 30 O 367/04

OLG Köln - 27.03.2008 - AZ: 18 U 160/06

nachgehend:

BGH - 28.06.2011 - AZ: IX ZR 75/08

BGH, 17.03.2011 - IX ZR 75/08

Redaktioneller Leitsatz:

Das Vorliegen einer Divergenzentscheidung kommt nur im Rahmen eines abweichenden Rechtssatzes in Betracht.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 17. März 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. März 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

2

1.

Das Berufungsgericht ist nicht von den in dem Urteil des II. Zivilsenats vom 18. Februar 2008 (II ZR 132/06, BGHZ 175, 265 Rn. 13 "Rheinmöve") aufgestellten Rechtssätzen für die Voraussetzungen einer verdeckten Sacheinlage abgewichen, sondern hat im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls angenommen, dass die hierfür maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Beschwerde legt nicht dar, dass dieser Annahme nicht nur eine möglicherweise unzutreffende Subsumtion, sondern ein von diesem Urteil abweichender Rechtssatz zugrunde liegt.

3

2.

Die geltend gemachte willkürliche Rechtsanwendung bei der Verneinung eines durch die Darlehensgewährung über 5.000.000 € entstandenen Schadens der Finanzaktionäre liegt gleichfalls nicht vor. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 299 f).

4

3.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer

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