Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.2011, Az.: AnwZ (B) 74/07
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 13745
Aktenzeichen: AnwZ (B) 74/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Bayern - 02.04.2007 - AZ: BayAGH I - 34/04

BGH - 16.12.2010 - AZ: AnwZ (B) 74/07

nachgehend:

BGH - 05.05.2011 - AZ: AnwZ (B) 74/07

BGH - 11.06.2012 - AZ: AnwZ (B) 74/07

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

BGH, 17.03.2011 - AnwZ (B) 74/07

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf,
den Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Fetzer,
den Rechtsanwalt Dr. Frey und
die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 17. März 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2011 werden zurückgewiesen. Die Kosten der erneuten Anhörungsrüge trägt der Antragsteller.

Gründe

1

1.

Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 14. Oktober 2004 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO widerrufen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Widerruf hat der Senat durch Beschluss vom 22. November 2010 (veröffentlicht in [...]) zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Antragstellers gegen diesen Beschluss hat der Senat mit Beschluss vom 1. Februar 2011 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einer Anhörungsrüge und einer Gegenvorstellung.

2

2.

a)

Die nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. und § 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Welches konkrete innerhalb der Rügefrist eingereichte Vorbringen der Senat bei seiner Entscheidung über die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 22. November 2010 übergangen haben soll, ist dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen. Der Senat hat sich mit diesem Vortrag des Antragstellers in dem Senatsbeschluss vom 1. Februar 2011 im Einzelnen befasst. Er hat dabei weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden ist. Er hat auch kein zu berücksichtigendes Vorbringen des Antragstellers übergangen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verletzt.

3

b)

Die gleichzeitig erhobene Gegenvorstellung ist jedenfalls unbegründet. Die Entscheidung des Senats ist vorbehaltlich eines Aufgreifens nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. und § 29a FGG a.F. abschließend. Das Vorbringen des Antragstellers gibt auch in der Sache keinen Anlass, die angegriffene Senatsentscheidung abzuändern.

Kessel-Wulf
Schmidt-Räntsch
Fetzer
Frey
Hauger

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.