Beschl. v. 16.03.2011, Az.: 2 ARs 41/11; 2 AR 39/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Heidelberg - AZ: 7 Cs 15 Js 11723/10
Rechtsgrundlage:
BGH, 16.03.2011 - 2 ARs 41/11; 2 AR 39/11
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 16. März 2011
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten, die Untersuchung und Entscheidung dem für seinen Wohnort zuständigen Amtsgericht zu übertragen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Im Strafbefehlsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Übertragung eines Verfahrens nach § 12 Abs. 2 StPO auf ein anderes Gericht erst zulässig, wenn die auf rechtzeitigen Einspruch anberaumte Verhandlung begonnen hat (BGHSt 26, 374 f.; Senat NStZ 2004, 449 [BGH 18.11.2003 - 1 StR 455/03]; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 12 Rn. 6 mwN). Darüber hinaus müssen für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit für eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO gewichtige Gründe sprechen (Meyer-Goßner, aaO § 12 Rn. 5 mwN).
Ob eine Übertragung hier überhaupt zulässig wäre, kann der Senat schon mangels einer auch nur ansatzweise ausreichenden Darstellung des Verfahrens nicht beurteilen. Darüber hinaus wäre eine behauptete Reiseunfähigkeit, die eine Übertragung grundsätzlich rechtfertigen könnte (vgl. Meyer-Goßner aaO) nicht durch Atteste belegt. Überwiegende Gründe der Prozessökonomie sprächen ebenfalls nicht für eine Übertragung, weil sich dann ein neuer Tatrichter in das Verfahren einarbeiten müsste.
Fischer
Appl
Schmitt
Krehl
Ott
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