Beschl. v. 15.03.2011, Az.: V ZB 29/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Nauen - 16.08.2010 - AZ: 14 C 210/10
LG Potsdam - 13.09.2010 - AZ: 1 T 9/10
BGH, 15.03.2011 - V ZB 29/11
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. März 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch und
die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers, dass der Bundesgerichtshof ein Urteil sprechen möge, wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof beträgt 1.000 EUR.
Gründe
Der Antragsteller hat zunächst gegen eine den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisende Beschwerdeentscheidung eine weitere Beschwerde eingelegt. Belehrt, dass die Entscheidung mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar ist, beantragt er nunmehr, dass der Bundesgerichtshof "zu dem gestellten Prozesskostenhilfeantrag keinen Beschluss fertigt, sondern dass dazu ein Urteil gesprochen wird."
Dieser Antrag ist unzulässig. Der Bundesgerichtshof kann Entscheidungen nur im Rahmen der jeweiligen Verfahrensordnungen treffen. Nach der - hier anzuwendenden - Zivilprozessordnung kann der Bundesgerichtshof nur im Falle der Zulassung einer Revision in einem Rechtsstreit ein Urteil fällen. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Brückner
Weinland
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