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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.03.2011, Az.: 1 StR 68/11
Änderung eines Schuldspruches bzgl. des Besitzes kinderpornographischer Schriften
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 12694
Aktenzeichen: 1 StR 68/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Augsburg - 26.10.2010

Rechtsgrundlage:

§ 184c Abs. 1 Nr. 3, 4 S. 1 Alt. 2 BGB

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.

BGH, 15.03.2011 - 1 StR 68/11

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. März 2011
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26. Oktober 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften schuldig ist.

  2. 2.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin daraus erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 9. Februar 2011 zutreffend ausgeführt hat, hat der Angeklagte sich im Fall II. 1. der Urteilsgründe nicht des Herstellens (§ 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB), sondern des Besitzes kinderpornographischer Schriften (§ 184c Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 StGB) schuldig gemacht. Der Senat hat daher den Schuldspruch berichtigt. § 265 StPO stand dem nicht entgegen, da sich der insoweit geständige Angeklagte nicht anders hätte verteidigen können. Im Übrigen ist die Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt, da gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB auch in diesem Fall allein der Strafrahmen des eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren androhenden § 176a Abs. 2 StGB maßgeblich war und die Kammer bei der konkreten Strafbemessung die tateinheitliche Verwirklichung des § 184c StGB ausdrücklich als bedeutungslos angesehen hat.

Nack
Wahl
Graf
Herr RiBGH Prof. Dr. Jäger ist infolge seiner Mitwirkung im Senat für Steuerberatersachen an der Unterschrift verhindert. Nack
Sander

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