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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.03.2011, Az.: 1 StR 61/11
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zu Begründung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 12295
Aktenzeichen: 1 StR 61/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München II - 22.09.2010

LG München II - 22.12.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 15.03.2011 - 1 StR 61/11

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. März 2011
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 22. September 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

    Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

    Damit ist der Beschluss des Landgerichts München II vom 22. Dezember 2010, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Nack
Rothfuß
Elf
Jäger
Sander

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