Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.03.2011, Az.: 1 StR 4/11
Verwerfung einer Revision unter Festsetzung der Verzinsung eines zu zahlenden Schmerzensgeldes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 12294
Aktenzeichen: 1 StR 4/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Ellwangen - 05.10.2010

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung

BGH, 15.03.2011 - 1 StR 4/11

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. März 2011
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 5. Oktober 2010 wird mit der Maßgabe verworfen, dass das der Nebenklägerin zugesprochene Schmerzensgeld erst ab dem 29. September 2010 mit Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Nack
Wahl
Rothfuß
Elf
Graf

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.