Beschl. v. 15.03.2011, Az.: 1 StR 4/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Ellwangen - 05.10.2010
Verfahrensgegenstand:
Vergewaltigung
BGH, 15.03.2011 - 1 StR 4/11
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. März 2011
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 5. Oktober 2010 wird mit der Maßgabe verworfen, dass das der Nebenklägerin zugesprochene Schmerzensgeld erst ab dem 29. September 2010 mit Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Nack
Wahl
Rothfuß
Elf
Graf
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