Beschl. v. 14.03.2011, Az.: IX ZR 243/08
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Kleve - 14.07.2008 - AZ: 32 IN 16/07
LG Kleve - 30.09.2008 - AZ: 4 T 209/08
Rechtsgrundlage:
BGH, 14.03.2011 - IX ZR 243/08
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 14. März 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Schuldnerin gegen den Senatsbeschluss vom 3. Februar 2011 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO von der Beschwerdeführerin selbst und nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt verfasst wurde (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Davon abgesehen wird ein konkreter Gehörsverstoß nicht dargelegt.
Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen kann.
Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
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