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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.03.2011, Az.: IX ZR 243/08
Zulässigkeit einer Anhörungsrüge wegen Fertigung durch den Beschwerdeführer selbst und nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11885
Aktenzeichen: IX ZR 243/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Kleve - 14.07.2008 - AZ: 32 IN 16/07

LG Kleve - 30.09.2008 - AZ: 4 T 209/08

BGH - 03.02.2011 - AZ: IX ZB 243/08

BGH, 14.03.2011 - IX ZR 243/08

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 14. März 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Schuldnerin gegen den Senatsbeschluss vom 3. Februar 2011 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO von der Beschwerdeführerin selbst und nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt verfasst wurde (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Davon abgesehen wird ein konkreter Gehörsverstoß nicht dargelegt.

2

Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen kann.

Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp

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