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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.03.2011, Az.: 5 StR 593/10
Rückgabe einer Vorverlegungssache an die vorhergehende Instanz
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 12563
Aktenzeichen: 5 StR 593/10
ECLI: [keine Angabe]

BGH, 14.03.2011 - 5 StR 593/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. März 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Vorlegungssache wird an das Oberlandesgericht Braunschweig zurückgegeben.

Gründe

1

Die Vorlegungsvoraussetzungen nach § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG sind nicht gegeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Februar 2011 Bezug genommen.

2

Ergänzend verweist der Senat für das weitere Verfahren auf die Ausführungen im Beschluss vom 9. Februar 2011 (5 StR 471/10), wonach die vom Senat im Anfragebeschluss vom 9. November 2010 - 5 StR 394, 440 und 474/10 (NJW 2011, 240 [BGH 09.11.2010 - 5 StR 394/10]; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) dargelegten Grundsätze auch dann gelten, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 67a Abs. 2 Satz 1 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen wird.

Basdorf
Brause
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Schneider
König

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