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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.03.2011, Az.: VII ZB 97/10
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen eine Beschwerdeentscheidung des Beschwerdegerichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11460
Aktenzeichen: VII ZB 97/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Bremen - 28.06.2010 - AZ: 1 C 178/07

LG Bremen - 16.08.2010 - AZ: 3 T 408/10

BGH, 07.03.2011 - VII ZB 97/10

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. März 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,
den Richter Dr. Kuffer,
den Richter Bauner,
die Richterin Safari Chabestari und
den Richter Dr. Eick
beschlossen:

Tenor:

Die auch als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 16. August 2010 anzusehenden Eingaben des Klägers werden als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen eine Beschwerdeentscheidung des Beschwerdegerichts ist nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie im angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall.

Der Antrag des Klägers, ihm gemäß § 78b ZPO einen oder mehrere Rechtsanwälte beizuordnen, ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung gegen die angegriffene Entscheidung mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers können nicht als Rechtsmittel angesehen werden, für die der Bundesgerichtshof zuständig wäre.

Kniffka
Kuffer
Bauner
Safari
Chabestari
Eick

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