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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.03.2011, Az.: IV ZR 48/10
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11286
Aktenzeichen: IV ZR 48/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 30.11.2007 - AZ: 2-27 O 212/01

OLG Frankfurt am Main - 10.02.2010 - AZ: 7 U 276/07

BGH, 02.03.2011 - IV ZR 48/10

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 2. März 2011
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und
die Richterin Dr. Brockmöller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Senat hat den gerügten Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 125.000 € (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 1998 - IV ZR 199/98, NVersZ 1999, 239)

Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
Lehmann
Dr. Brockmöller

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