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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.03.2011, Az.: IV ZR 38/11
Verwerfung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11572
Aktenzeichen: IV ZR 38/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Krefeld - 15.01.2008 - AZ: 2 O 26/07

OLG Düsseldorf - 14.05.2009 - AZ: 13 U 34/08

BGH, 02.03.2011 - IV ZR 38/11

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und
die Richterin Dr. Brockmüller
am 2. März 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2009 wird auf ihre Kosten verworfen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO und nicht durch einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist. Zudem übersteigt der Wert des beabsichtigten Revisionsverfahrens die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO in Höhe von 20.000 € nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wert: 6.806,46 €

Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
Lehmann
Dr. Brockmöller

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