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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.03.2011, Az.: 3 StR 35/11
Änderung des Schuldspruchs bei bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Einfuhr der Betäubungsmittel
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 12450
Aktenzeichen: 3 StR 35/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Oldenburg - 21.09.2010

Verfahrensgegenstand:

Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 01.03.2011 - 3 StR 35/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Beschwerdeführer und
des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag -
am 1. März 2011
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 21. September 2010 im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe allein des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten B. sowie die Revision des Angeklagten N. werden verworfen.

  3. 3.

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Im Fall II. 1. der Urteilsgründe ist der Angeklagte B. nicht der "bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge", sondern allein des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. Als einem unselbständigen Teilakt des Handeltreibens kommt der Bandeneinfuhr neben dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeutung zu (vgl. Weber, BtMG, 3. Aufl., § 30a Rn. 36 mwN). Der Senat hat daher den Schuldspruch entsprechend geändert. Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt.

Becker
Pfister
von Lienen
Hubert
Schäfer

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