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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.02.2011, Az.: 5 StR 377/10
Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht Nürnberg zur Fortführung der gebotenen Überprüfung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 12077
Aktenzeichen: 5 StR 377/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Nürnberg

BGH, 23.02.2011 - 5 StR 377/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. Februar 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Akten werden erneut an das Oberlandesgericht Nürnberg zur Fortführung der nach § 67e Abs. 1 Satz 1, § 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 StGB gebotenen Überprüfung zurückgegeben.

Auch wenn die aktuelle Sachprüfung unter Zugrundelegung eines zeitnahen Gutachtens, das eine Entscheidung anhand der vom Senat im Beschluss vom 9. November 2010 - 5 StR 394, 440 und 474/10 - dargelegten Maßstäbe ermöglicht, eine weitere Vollstreckung der Maßregel unerlässlich erscheinen lässt, sind die Akten beim Oberlandesgericht Nürnberg zu führen. Von dort ist auf etwaige aktuelle Entwicklungen zu reagieren, die eine abweichende Entscheidung erfordern. Des Weiteren ist es - wie im Beschluss vom 9. November 2010 (dort unter VII 3 lit. b) dargelegt - zwingend geboten, Maßnahmen zur vorsorglichen Vorbereitung einer möglichen Entlassung für den Fall zu ergreifen, dass die Prüfung im Verfahren nach § 132 GVG zum Ergebnis genereller Unzulässigkeit der weiteren Maßregelvollstreckung gelangt.

Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König

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