Beschl. v. 22.02.2011, Az.: VI ZR 119/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Freiburg - 24.01.2008 - AZ: 1 O 492/02
OLG Karlsruhe - 17.02.2010 - AZ: 13 U 12/08
BGH, 22.02.2011 - VI ZR 119/10
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. Februar 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und
die Richterin von Pentz
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge vom 25. November 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies ist im Rahmen des Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2010 geschehen.
Der Beschluss, mit dem der Bundesgerichtshof Prozesskostenhilfe versagt, ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar. Er bedarf daher keiner Begründung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029).
Galke
Wellner
Pauge
Stöhr
von Pentz
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.