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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.02.2011, Az.: II ZA 5/10
Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 13232
Aktenzeichen: II ZA 5/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Gera - 11.09.2009 - AZ: 2 HKO 235/08

OLG Jena - 17.03.2010 - AZ: 6 U 827/09

BGH, 22.02.2011 - II ZA 5/10

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. Februar 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann,
den Richter Dr. Strohn,
die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie
den Richter Dr. Nedden-Boeger
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine Revision müsste nach § 552a ZPO zurückgewiesen werden, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 1997 - II ZR 165/96, ZIP 1997, 1882, 1883 m.w.N.) kann eine unwirksame außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages in eine (wirksame) ordentliche Kündigung umgedeutet werden. Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Februar 1970 (DB 1970, 1182 [BAG 19.02.1970 - 2 AZR 133/69]) steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil in der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Möglichkeit einer Umdeutung anerkannt ist (BAG, Urteil vom 18. September 1975, DB 1976, 634 [BAG 18.09.1975 - 2 AZR 311/74]; Urteil vom 12. August 1976, NJW 1976, 2366, 2367).

Bergmann
Strohn
Caliebe
Reichart
Nedden-Boeger

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