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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.2011, Az.: 5 StR 557/10
Verwerfung der Revision eines wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Verurteilten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 22.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 12266
Aktenzeichen: 5 StR 557/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Leipzig - 13.08.2010

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubter Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 22.02.2011 - 5 StR 557/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. Februar 2011,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Prof. Dr. König als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin als Verteidigerin,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 13. August 2010 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, im letzten Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen das auf einem Geständnis nach Verständigung beruhende Urteil ist offensichtlich unbegründet.

2

In den Fällen II.1 bis 3 der Urteilsgründe ist die Annahme, der Angeklagte sei als Zwischenhändler Täter des Handeltreibens gewesen, rechtsfehlerfrei. Das gilt zumal für den Schuldspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe. Der Senat entnimmt - anders als der Generalbundesanwalt - in diesem Fall die erforderliche Eigennützigkeit des Angeklagten den Urteilsgründen mit Eindeutigkeit. Es versteht sich schon aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe von selbst, dass der Angeklagte nicht anders als in den Folgefällen einen Gewinnanteil erwartete. Zudem erhielt er allein in diesem Fall auch tatsächlich Geld von seinem Tatgenossen, das er nur "u.a." für seine Auslagen verwendete (UA S. 5), dessen Rest er indes für sich verbrauchte (UA S. 11).

Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König

- Von Rechts wegen -

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