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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.02.2011, Az.: 1 StR 611/10
Vorläufige Einstellung eines Verfahrens wegen Zweifeln an der Tatbestandsverwirklichung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11489
Aktenzeichen: 1 StR 611/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Steuerhinterziehung u.a.

BGH, 22.02.2011 - 1 StR 611/10

Redaktioneller Leitsatz:

Eine teilweise Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO in der Revision muss nicht zu einer Änderung oder Aufhebung der vom Tatrichter verhängten Gesamtstrafe führen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 22. Februar 2011
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Im Fall III. Tat Nr. 1 der Urteilsgründe wird das Verfahren, soweit es den Angeklagten S. betrifft, gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieses Angeklagten.

  2. II.

    Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. Juni 2010 mit der Maßgabe gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf (5) Jahren und zehn (10) Monaten verurteilt ist.

  3. III.

    Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich des Falles III. Tat Nr. 1 (lfd. Nr. B I der Anklage, Fallakte 2) der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, weil er nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts Bedenken hat, ob der Angeklagte in diesem Fall i.S.d. § 22 StGB zur Tatbestandsverwirklichung bereits unmittelbar angesetzt hat.

2

Im Übrigen enthält das Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler. Die Einstellung des Verfahrens im Fall III. Tat Nr. 1 berührt den übrigen Strafausspruch nicht. Neben den sieben weiteren -zumal vollendeten -Straftaten, die mit Freiheitsstrafen von drei Jahren und neun Monaten, zweimal drei Jahren und sechs Monaten, drei Jahren und drei Monaten sowie dreimal zwei Jahren und neun Monaten geahndet worden sind, fällt die für den eingestellten Fall verhängte dreijährige Freiheitsstrafe nicht ins Gewicht. Der Senat schließt daher aus, dass das Tatgericht bei Wegfall dieser Verurteilung eine mildere Gesamtstrafe verhängt hätte.

Nack
Rothfuß
Elf
Jäger
Sander

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