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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.02.2011, Az.: NotZ(Brfg) 7/10
Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit einer Amtsenthebungsentscheidung gegenüber einem verschuldeten Notar
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11666
Aktenzeichen: NotZ(Brfg) 7/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Frankfurt am Main - 23.06.2010 - AZ: 2 Not 1/10

Verfahrensgegenstand:

Amtsenthebung

BGH, 21.02.2011 - NotZ(Brfg) 7/10

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richterin Diederichsen,
den Richter Dr. Appl,
die Notarin Dr. Doyé und
den Notar Dr. Ebner
am 21. Februar 2011
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Ein Zulassungsgrund (§ 111d BNotO, § 124 Abs. 2 VwGO) ist nicht gegeben:

2

1.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Zutreffend stellt das Oberlandesgericht fest, dass sich der Beklagte bei der Amtsenthebungsentscheidung nach § 50 Abs. 3 BNotO n.F. an den im Vorschaltverfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO a.F. getroffenen, insoweit verbindlichen Feststellungen orientiert hat. Danach eingetretene Umstände, die den festgestellten Amtsenthebungsgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 8 2. Var. BNotO in Frage stellen könnten, sind nicht hervorgetreten. Im Gegenteil sind nach dem mit dem Zulassungsantrag nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts die Steuerschulden des Notars weiter angewachsen.

3

2.

Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Bereits mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 (NotZ 14/08 Rn. 9) hat der Senat in dieser Sache festgestellt, dass - wie in § 118 BNotO n.F. normiert - ein bereits durchgeführtes Vorschaltverfahren trotz dessen Abschaffung zum 1. September 2009 durch Art. 3 Nr. 8, Art. 10 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) seine Wirkungen behält. Demzufolge wirken auch von dem Beklagten in diesem Verfahren

durchgeführte Anhörungen der Notarkammer und des Klägers fort und sind nicht etwa zu wiederholen (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 2 BNotO).

4

3.

Zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass es divergierende Entscheidungen dazu gibt, ob ein Zulassungsantrag auf ein zurückgewiesenes Ablehnungsgesuch gestützt werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 16. Aufl. § 54 Rn. 22 mwN). Darauf kommt es hier jedoch nicht an, weil das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht M. zu Recht zurückgewiesen worden ist. Soweit der Kläger hier den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht, ist schon zweifelhaft, ob seine Darlegungen insoweit ausreichend sind, weil er weder den Inhalt des Ablehnungsgesuchs noch den des Zurückweisungsbeschlusses auch nur annähernd vollständig mitteilt und sich damit auseinandersetzt. Jedenfalls resultiert eine Befangenheit eines Richters am Oberlandesgericht nicht daraus, dass er über Justizverwaltungsakte des Präsidenten dieses Oberlandesgerichts, die dieser als Landesjustizverwaltungsbehörde erlässt, entscheidet. Diese Art der gerichtlichen Kontrolle ist vom Gesetzgeber so vorgegeben (§ 111 Abs. 2 BNotO a.F., § 111 Abs. 1 BNotO n.F.; so auch § 23 EGGVG). Ebenso wenig begründet eine Teilnahme eines Richters am "gerichtlichen Teil" des Vorschaltverfahrens nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO a.F. dessen Ausschluss für ein späteres gerichtliches Verfahren über die endgültige Amtsenthebung, weil es sich bei der vorangegangenen richterlichen Überprüfung der in Aussicht genommenen Amtsenthebung nicht um eine Mitwirkung an einem Verwaltungsverfahren nach § 54 Abs. 2 VwGO gehandelt hat.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 111d Satz 2 BNotO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung ist gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO erfolgt.

Galke
Diederichsen
Appl
Doyé
Ebner

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