Beschl. v. 17.02.2011, Az.: IX ZR 5/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Stendal - 20.06.2008 - AZ: 21 O 85/08
OLG Naumburg - 05.11.2008 - AZ: 5 U 103/08
nachgehend:
BGH, 17.02.2011 - IX ZR 5/09
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
den Richter Raebel,
die Richterin Lohmann,
den Richter Grupp und
die Richterin Möhring
am 17. Februar 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. November 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 75.349,40 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO). Nach der eigenen Darstellung des Klägers, auf den sich die Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich bezieht, ist die Schuldnerin nicht, wie es §§ 130 f InsO voraussetzen, Insolvenzgläubigerin.
Für andere in Betracht kommende Anfechtungstatbestände fehlt der erforderliche Sachvortrag. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Kayser
Raebel
Lohmann
Grupp
Möhring
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