Beschl. v. 10.02.2011, Az.: 5 StR 533/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
BGH - 10.01.2011 . AZ: 5 StR 533/10
Verfahrensgegenstand:
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 10.02.2011 - 5 StR 533/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2011 beschlossen:
Tenor:
Die Anhrungsrge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2011 wird kostenpflichtig zurckgewiesen.
Grnde
Der Senat hat die vom Generalbundesanwalt vorgetragene Einschtzung ersichtlich geteilt, das Landgericht habe Angaben des Angeklagten zur Gestaltung des Strafvollzugs nicht strafschrfend bercksichtigt (II.2 der Antragsschrift).
Raum
Brause
Schaal
Schneider
Knig
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